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3 Sa 374/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-10-04, 3 Sa 374/22
3 Sa 374/22Arbeitsgericht04.10.2022
1. Die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zum Nachweis der erfolgten COVID-19-Grundimmunisierung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IFSG in der vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 geltenden Fassung (sog. 3G-Nachweis) begründet einen an sich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung geeigneten wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. 2. Wurde der gefälschte Impfnachweis gezielt zur Vorlage beim Arbeitgeber und damit zu dessen Täuschung beschafft, ist wegen der besonderen Schwere der Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung erforderlich. 3. Allerdings kennt das Kündigungsschutzrecht auch in solchen Fällen keine absoluten Kündigungsgründe. Erforderlich ist vielmehr stets eine umfassende Interessenabwägung. Diese führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Tat im Rahmen seiner Anhörung durch den Arbeitgeber zugibt, seit fast zwei Jahrzehnten ohne verhaltensbedingte Vorfälle im Betrieb beschäftigt ist, eine Gefährdung anderer Mitarbeiter nicht drohte, da der Arbeitnehmer ohnehin langzeiterkrankt war und der Arbeitgeber ebenfalls gegen seine Pflichten nach § 28b IFSG verstoßen hat, indem er den Mitarbeiter in bereits positiver Kenntnis der Impfpassfälschung zwecks Anhörung unter einem falschen Vorwand in den Betrieb beordert hatte, ohne von ihm einen negativen Corona-Testnachweis (als ungeimpfte und auch nicht genesene Person) als Zutrittsberechtigung einzufordern. In einem solchen Einzelfall erweist sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig. 4.Zur Unwirksamkeit auch der ordentlichen Kündigung, wenn diese vor Ablauf der Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgesprochen wird, obwohl bis dahin nur eine Stellungnahme des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, die nicht erkennbar zugleich auch abschließend bereits zur ordentlichen Kündigung erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2022-10-04
Aktenzeichen: 3 Sa 374/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:1004.3SA374.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 28b IFSG, 626 BGB, 1 KSchG, 102 BetrVG
Die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zum Nachweis der erfolgten COVID-19-Grundimmunisierung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IFSG in der vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 geltenden Fassung (sog. 3G-Nachweis) begründet einen an sich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung geeigneten wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
Wurde der gefälschte Impfnachweis gezielt zur Vorlage beim Arbeitgeber und damit zu dessen Täuschung beschafft, ist wegen der besonderen Schwere der Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung erforderlich.
Allerdings kennt das Kündigungsschutzrecht auch in solchen Fällen keine absoluten Kündigungsgründe. Erforderlich ist vielmehr stets eine umfassende Interessenabwägung. Diese führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Tat im Rahmen seiner Anhörung durch den Arbeitgeber zugibt, seit fast zwei Jahrzehnten ohne verhaltensbedingte Vorfälle im Betrieb beschäftigt ist, eine Gefährdung anderer Mitarbeiter nicht drohte, da der Arbeitnehmer ohnehin langzeiterkrankt war und der Arbeitgeber ebenfalls gegen seine Pflichten nach § 28b IFSG verstoßen hat, indem er den Mitarbeiter in bereits positiver Kenntnis der Impfpassfälschung zwecks Anhörung unter einem falschen Vorwand in den Betrieb beordert hatte, ohne von ihm einen negativen Corona-Testnachweis (als ungeimpfte und auch nicht genesene Person) als Zutrittsberechtigung einzufordern. In einem solchen Einzelfall erweist sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig.
4.Zur Unwirksamkeit auch der ordentlichen Kündigung, wenn diese vor Ablauf der Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgesprochen wird, obwohl bis dahin nur eine Stellungnahme des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, die nicht erkennbar zugleich auch abschließend bereits zur ordentlichen Kündigung erfolgt ist.
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.04.2022 - Az.: 5 Ca 1575/21 - wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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