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6 Sa 212/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-05, 6 Sa 212/22
6 Sa 212/22Arbeitsgericht05.08.2022
1. Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. 2.Im Streitfall war die Klägerin arbeitsvertraglich als "Gruppenpflegerin für Dialyse" in dem von der Beklagten betriebenen Nierenzentrum zu beschäftigen. Damit erfüllte sie das Regelbeispiel "Gruppenpfleger/innen in Nierenzentren" der Vergütungsgruppe P 6 des einschlägigen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation vom 17.12.2009, und zwar unabhängig davon, ob sie von der Beklagten tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt wurde.
Entscheidungsdatum: 2022-08-05
Aktenzeichen: 6 Sa 212/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0805.6SA212.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 TVG; § 305 Abs. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB
2.Im Streitfall war die Klägerin arbeitsvertraglich als "Gruppenpflegerin für Dialyse" in dem von der Beklagten betriebenen Nierenzentrum zu beschäftigen. Damit erfüllte sie das Regelbeispiel "Gruppenpfleger/innen in Nierenzentren" der Vergütungsgruppe P 6 des einschlägigen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation vom 17.12.2009, und zwar unabhängig davon, ob sie von der Beklagten tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt wurde.
I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts T. vom 20.01.2022 - AZ. 1 Ca 1977/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.661,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 456,53 EUR seit dem 01.04.2021, auf 356,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 356,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 373,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6, Stufe A, der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70% zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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