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12 Sa 234/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-03, 12 Sa 234/22
12 Sa 234/22Arbeitsgericht03.08.2022
1. Auslegung einer tariflichen Bestimmung, die den Beschäftigten mit einem tariflichen Abfindungsanspruch das Recht gewährt, statt der Zahlung der Abfindung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeitspflicht über den eigentlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus zu verlangen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nach der tariflichen Vorgabe spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin für die Weiterzahlung der Bezüge insgesamt einen Betrag aufgewendet hat, der der zu zahlenden Abfindung entsprochen hätte. 2. Macht die Arbeitnehmerin von dieser tariflichen Fortführungsoption Gebrauch, ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen, dass der Zeitraum, der anstelle der Abfindung gewährten Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht ruhegehaltsfähig ist. Er erhöht die allein arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung der Arbeitnehmerin nicht mehr. 3. Dieses Verständnis der tariflichen Normen verstößt weder gegen § 3 BetrAVG noch gegen §§ 1b, 2 BetrAVG.
Entscheidungsdatum: 2022-08-03
Aktenzeichen: 12 Sa 234/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0803.12SA234.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 b BetrAVG, § 2 BetrAVG; § 3 BetrAVG; § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F.; § 19 Abs. 1 BetrAVG; § 42 Abs. 1 GKG; § 9 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO
Auslegung einer tariflichen Bestimmung, die den Beschäftigten mit einem tariflichen Abfindungsanspruch das Recht gewährt, statt der Zahlung der Abfindung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeitspflicht über den eigentlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus zu verlangen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nach der tariflichen Vorgabe spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin für die Weiterzahlung der Bezüge insgesamt einen Betrag aufgewendet hat, der der zu zahlenden Abfindung entsprochen hätte.
Macht die Arbeitnehmerin von dieser tariflichen Fortführungsoption Gebrauch, ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen, dass der Zeitraum, der anstelle der Abfindung gewährten Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht ruhegehaltsfähig ist. Er erhöht die allein arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung der Arbeitnehmerin nicht mehr.
Dieses Verständnis der tariflichen Normen verstößt weder gegen § 3 BetrAVG noch gegen §§ 1b, 2 BetrAVG.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.02.2022 - 2 Ca 1523/21 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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