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4 Ta 204/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-07-05, 4 Ta 204/22
4 Ta 204/22Arbeitsgericht05.07.2022
Der Streitwert einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG.
Entscheidungsdatum: 2022-07-05
Aktenzeichen: 4 Ta 204/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0705.4TA204.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 42 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO
Der Streitwert einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 32 RVG iVm. 63 Abs. 1 GVG auf 68.000,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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