Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-07-05, 4 Ta 204/22

4 Ta 204/22Arbeitsgericht05.07.2022

Regest

Der Streitwert einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 204/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-05

Aktenzeichen: 4 Ta 204/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0705.4TA204.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 42 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 32 RVG iVm. 63 Abs. 1 GVG auf 68.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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