Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-06-23, 4 Ta 141/22

4 Ta 141/22Arbeitsgericht23.06.2022

Regest

Verlangt die Arbeitgeberin von den Initiatoren einer Betriebsratswahl im Wege des Schadensersatzes Erstattung von Kosten, die ihr durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl entstanden sind, ist idR das Beschlussverfahren einschlägig. Die dafür geltenden Regeln sind betriebsverfassungsrechtlicher Art und grundsätzlich nicht arbeitsvertraglich überlagert.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 141/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 4 Ta 141/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0623.4TA141.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 2a Abs. 2 , 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG

Leitsätze

Verlangt die Arbeitgeberin von den Initiatoren einer Betriebsratswahl im Wege des Schadensersatzes Erstattung von Kosten, die ihr durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl entstanden sind, ist idR das Beschlussverfahren einschlägig. Die dafür geltenden Regeln sind betriebsverfassungsrechtlicher Art und grundsätzlich nicht arbeitsvertraglich überlagert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird in das Beschlussverfahren verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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