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6 Sa 1118/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-06-10, 6 Sa 1118/21
6 Sa 1118/21Arbeitsgericht10.06.2022
1. Wird in den Arbeitsverträgen von Flugkapitänen jeweils ein dienstlicher Wohnsitz ohne Versetzungsmöglichkeit vereinbart, so können im Rahmen einer sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nur diejenigen Flugkapitäne miteinander verglichen werden, die am selben Ort beschäftigt werden. 2. Ob mit der Angabe eines dienstlichen Wohnsitzes im Arbeitsvertrag der Einsatzort verbindlich vereinbart wird oder der Arbeitgeber lediglich seiner rechtlichen Verpflichtung zur Angabe einer Heimatbasis nachkommen wollte, bedarf im Einzelfall der Auslegung. Bleibt ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dieser bei einer von der Arbeitgeberin vorformulierten Klausel zu deren Lasten.
Entscheidungsdatum: 2022-06-10
Aktenzeichen: 6 Sa 1118/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0610.6SA1118.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 106 GewO, § 305c Abs. 2 BGB, § 1 Abs.3 KSchG
Wird in den Arbeitsverträgen von Flugkapitänen jeweils ein dienstlicher Wohnsitz ohne Versetzungsmöglichkeit vereinbart, so können im Rahmen einer sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nur diejenigen Flugkapitäne miteinander verglichen werden, die am selben Ort beschäftigt werden.
Ob mit der Angabe eines dienstlichen Wohnsitzes im Arbeitsvertrag der Einsatzort verbindlich vereinbart wird oder der Arbeitgeber lediglich seiner rechtlichen Verpflichtung zur Angabe einer Heimatbasis nachkommen wollte, bedarf im Einzelfall der Auslegung. Bleibt ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dieser bei einer von der Arbeitgeberin vorformulierten Klausel zu deren Lasten.
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2021 - Az.: 5 Ca 1876/21 - wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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