Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-05-04, 12 Sa 73/22

12 Sa 73/22Arbeitsgericht04.05.2022

Regest

Auslegung einer Ausscheidensklausel in einer Versorgungszusage, die hier dahin zu verstehen ist, dass mit dem "Ausscheiden aus den Diensten der Kammer" die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Alleine die Wahl des Wortes "Ausscheiden" im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung begründet in der hier auszulegenden Versorgungsordnung noch keine Zweifel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB, ob das tatsächliche oder rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeint ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 73/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-04

Aktenzeichen: 12 Sa 73/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0504.12SA73.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB; § 48 SGB V; § 102 Abs. 2 SGB VI; § 175 SGB IX; § 264 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 705 ZPO; § 33 Abs. 2 TVöD-VKA

Leitsätze

Auslegung einer Ausscheidensklausel in einer Versorgungszusage, die hier dahin zu verstehen ist, dass mit dem "Ausscheiden aus den Diensten der Kammer" die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Alleine die Wahl des Wortes "Ausscheiden" im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung begründet in der hier auszulegenden Versorgungsordnung noch keine Zweifel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB, ob das tatsächliche oder rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeint ist.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 03.12.2021 - 4 Ca 1844/21 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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