Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-04-13, 4 Sa 540/21

4 Sa 540/21Arbeitsgericht13.04.2022

Regest

1. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten iSv. § 613a BGB bilden. 4. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 5. Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 17.11.2021 - 4 Sa 303/21.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 540/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-13

Aktenzeichen: 4 Sa 540/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0413.4SA540.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 23 KSchG, § 24 KSchG, § 613a Abs 1 BGB, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 4 S 5 KSchG

Leitsätze

  1. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.

  2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.

  3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten iSv. § 613a BGB bilden.

  4. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

  5. Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 17.11.2021 - 4 Sa 303/21.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 997/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,

1.an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für November 2020 von 751,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;

2.an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2020 von 473,58 Euro brutto abzüglich 43,04 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 997/21 - sowie seine Berufungen gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2021 - 2 Ca 5883/20 und vom 05.05.2021 - 8 Ca 5912/20 - werden zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 997/21 - werden dem Kläger zu 93% und der Beklagten zu 1) zu 7 % auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenentscheidungen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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