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4 Ta 94/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-04-11, 4 Ta 94/22
4 Ta 94/22Arbeitsgericht11.04.2022
Bei alternativen Klagegründen für einen Zahlungsanspruch (hier: Bonusvereinbarung und Gleichbehandlungsgrundsatz) handelt es sich um zwei Streitgegenstände. Werden beide beschieden, ist der sog. Urteilsstreitwert des § 61 Abs. 1 ArbGG, der die Rechtsmittelbeschwer betrifft, gemäß § 5 ZPO auf den doppelten Klagebetrag festzusetzen. Für den Gebührenstreitwert scheidet dagegen gemäß § 45 Abs. 1 GKG eine Addition wegen wirtschaftlicher Identität aus, weil der Kläger nur den einen oder nur den anderen Anspruch verlangen kann, nicht jedoch beide zugleich.
Entscheidungsdatum: 2022-04-11
Aktenzeichen: 4 Ta 94/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0411.4TA94.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1 GKG; § 61 Abs. 1 ArbGG; § 5 ZPO
Bei alternativen Klagegründen für einen Zahlungsanspruch (hier: Bonusvereinbarung und Gleichbehandlungsgrundsatz) handelt es sich um zwei Streitgegenstände. Werden beide beschieden, ist der sog. Urteilsstreitwert des § 61 Abs. 1 ArbGG, der die Rechtsmittelbeschwer betrifft, gemäß § 5 ZPO auf den doppelten Klagebetrag festzusetzen. Für den Gebührenstreitwert scheidet dagegen gemäß § 45 Abs. 1 GKG eine Addition wegen wirtschaftlicher Identität aus, weil der Kläger nur den einen oder nur den anderen Anspruch verlangen kann, nicht jedoch beide zugleich.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2022 abgeändert und der Verfahrenswert auf 6.415,26 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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