Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-03-25, 6 Sa 399/21

6 Sa 399/21Arbeitsgericht25.03.2022

Regest

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigt, zugleich aber einen späteren Kündigungstermin nennt. 2. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht fortgeführter, sondern stillgelegter inländischer Standorte selbst dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich genommen keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen die einem Piloten für Ausbildungsaufgaben gewährte sog. LTC-Zulage widerrufen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 399/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-25

Aktenzeichen: 6 Sa 399/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0325.6SA399.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 17 KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG, § 613a Abs. 1 S.1 BGB

Leitsätze

  1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigt, zugleich aber einen späteren Kündigungstermin nennt.
  2. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht fortgeführter, sondern stillgelegter inländischer Standorte selbst dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich genommen keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.
  3. Zu den Voraussetzungen, unter denen die einem Piloten für Ausbildungsaufgaben gewährte sog. LTC-Zulage widerrufen werden kann.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2021 - AZ: 7 Ca 5906/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger für November 2020 361,11 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2020 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2021 - AZ: 7 Ca 5906/20 - wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2021 - AZ: 7 Ca 5906/20 - und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - AZ: 1 Ca 5876/20 - werden zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenentscheidungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

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