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4 Ta 21/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-03-04, 4 Ta 21/22
4 Ta 21/22Arbeitsgericht04.03.2022
1. Eine Amtszustellung von Vergleichsbeschlüssen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist nicht gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO geboten. 2. Das Gericht kann die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Im Erst-recht-Schluss zu § 750 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 ZPO ist in diesem Fall die Amtszustellung ebenso vollstreckungswirksam wie die Parteizustellung.
Entscheidungsdatum: 2022-03-04
Aktenzeichen: 4 Ta 21/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0304.4TA21.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 166 Abs. 2, 278 Abs. 6, 329 Abs. 3, 750 Abs. 1 ZPO
Eine Amtszustellung von Vergleichsbeschlüssen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist nicht gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO geboten.
Das Gericht kann die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Im Erst-recht-Schluss zu § 750 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 ZPO ist in diesem Fall die Amtszustellung ebenso vollstreckungswirksam wie die Parteizustellung.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.01.2022 - 6 Ca 952/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 500,00 €.
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