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4 Sa 37/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-25, 4 Sa 37/22
4 Sa 37/22Arbeitsgericht25.02.2022
1. Der Schuldner aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müs-sen. 2. Es ist widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG einschränkend auszulegen und § 769 ZPO entsprechend anzuwenden (Festhalten an LAG Düsseldorf 31.08.2020 - 4 Sa 480/20).
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 4 Sa 37/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0225.4SA37.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 62 Abs 1 S 2 ArbGG, § 62 Abs 1 S 3 ArbGG, § 719 Abs 1 S 1 ZPO, § 707 Abs 1 ZPO, § 769 Abs 1 ZPO, § 767 Abs 2 ZPO
Der Schuldner aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müs-sen.
Es ist widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG einschränkend auszulegen und § 769 ZPO entsprechend anzuwenden (Festhalten an LAG Düsseldorf 31.08.2020 - 4 Sa 480/20).
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.12.2021 - 4 Ca 838/21 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiterin Rechnungswesen gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors einstweilen eingestellt.
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