Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-17, 13 Sa 819/21

13 Sa 819/21Arbeitsgericht17.02.2022

Regest

1. Der Widerruf einer Berufungsrücknahme ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die im Fall einer Prozessbeendigung durch Urteil eine Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage begründen. 2. Auf einen solchen Widerruf ist die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. 3. Eine Berufungsrücknahme kann nicht erfolgreich nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 819/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-17

Aktenzeichen: 13 Sa 819/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0217.13SA819.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: ZPO § 516; ZPO §§ 578 ff.

Leitsätze

  1. Der Widerruf einer Berufungsrücknahme ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die im Fall einer Prozessbeendigung durch Urteil eine Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage begründen.

  2. Auf einen solchen Widerruf ist die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden.

  3. Eine Berufungsrücknahme kann nicht erfolgreich nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme beendet ist.

2.Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

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