Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-10, 4 Ta 383/21

4 Ta 383/21Arbeitsgericht10.02.2022

Regest

Der Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass seine Versorgungszusage durch eine kapitalisierte Einmalzahlung erfüllt sei (und die Betriebsrente deshalb nicht bis zum Tode des Arbeitnehmers monatlich zu leisten ist), bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitsgebers. Er liegt in der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem - abgezinsten - Betrag, den der Arbeitgeber anderenfalls monatlich wiederkehrend bis zum statistisch zu erwartenden Ableben des Arbeitnehmers leisten müsste, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 383/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-10

Aktenzeichen: 4 Ta 383/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0210.4TA383.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 3 ZPO, § 42 Abs. 1 GKG

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass seine Versorgungszusage durch eine kapitalisierte Einmalzahlung erfüllt sei (und die Betriebsrente deshalb nicht bis zum Tode des Arbeitnehmers monatlich zu leisten ist), bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitsgebers. Er liegt in der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem - abgezinsten - Betrag, den der Arbeitgeber anderenfalls monatlich wiederkehrend bis zum statistisch zu erwartenden Ableben des Arbeitnehmers leisten müsste, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Ar-beitsgerichts Essen vom 09.11.2021 abgeändert und der Gebührenstreit-wert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf 37.094,76 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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