Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-12-16, 5 Sa 752/19

5 Sa 752/19Arbeitsgericht16.12.2021

Regest

1) Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat und nach Treu und Glauben vertrauen durfte. 2) Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen (so auch LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -; a. A. LAG Düsseldorf v. 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 752/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-16

Aktenzeichen: 5 Sa 752/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1216.5SA752.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 77 BetrVG, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 33 BetrVG, § 167 BGB

Leitsätze

  1. Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat und nach Treu und Glauben vertrauen durfte.

  2. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen (so auch LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -; a. A. LAG Düsseldorf v. 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019 - Az.: 7 Ca 1307/18 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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