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4 TaBV 19/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-12-01, 4 TaBV 19/21
4 TaBV 19/21Arbeitsgericht01.12.2021
Der Betriebsrat kann gem. § 101 Satz 1 BetrVG die nachträgliche Beseitigung einer unter Verletzung von §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 BetrVG durchgeführten personellen Maßnahme verlangen, nicht aber die vorbeugende Unterlassung der Störung (BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08, Rn. 19). Dies gilt auch für Ein- und Umgruppierungen.
Entscheidungsdatum: 2021-12-01
Aktenzeichen: 4 TaBV 19/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1201.4TABV19.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Der Betriebsrat kann gem. § 101 Satz 1 BetrVG die nachträgliche Beseitigung einer unter Verletzung von §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 BetrVG durchgeführten personellen Maßnahme verlangen, nicht aber die vorbeugende Unterlassung der Störung (BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08, Rn. 19). Dies gilt auch für Ein- und Umgruppierungen.
| Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Antrag zu Ziff. 2 des Beschlusses abgewiesen wird. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass das für die Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gem. § 99 BetrVG maßgebliche Vergütungssystem im Betrieb der Arbeitgeberin in M. das in dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (ERA NRW) enthaltene Vergütungssystem ist, sofern es sich nicht um AT-Angestellte iSd ERA oder um Leiharbeitnehmer handelt.
| Die Rechtsbeschwerde wird nur für den Betriebsrat zugelassen. |
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