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13 Sa 96/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-11-11, 13 Sa 96/21
13 Sa 96/21Arbeitsgericht11.11.2021
1. Macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 AÜG geltend, so handelt es sich schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen bezogen auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 1 BGB einerseits und § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG andererseits) um unterschiedliche Streitgegenstände, also eine objektive Klagehäufung. 2.Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -), auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -). 3.Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 4. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 5. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). Die Entscheidung ist nicht anonymisiert. Verteiler: Öffentliche Datenbanken Fachpresse:
Entscheidungsdatum: 2021-11-11
Aktenzeichen: 13 Sa 96/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1111.13SA96.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: Art. 16 GR-Charta EU; Art. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; Art. 3 Abs. 1 LeihArbeitsRL, Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL; Art. 1 Abs. 3 RL 96/71/EG; § 61a Abs. 3 ArbGG, § 67 Abs. 2 ArbGG; § 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG; § 613a Abs. 1 BGB; § 557 HGB; § 520 Abs. 3 ZPO, § 533 ZPO
2.Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -), auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -).
3.Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.
Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung.
Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).
Die Entscheidung ist nicht anonymisiert.
Verteiler: Öffentliche Datenbanken Fachpresse:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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