Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-11-05, 6 Sa 315/21

6 Sa 315/21Arbeitsgericht05.11.2021

Regest

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bzw. der identischen Regelung in § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 ist nicht unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit monatlich pauschal zu zahlen, sondern konkret nach der Zahl der Kurzarbeitsstunden zu berechnen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 315/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-05

Aktenzeichen: 6 Sa 315/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1105.6SA315.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 TVG

Leitsätze

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bzw. der identischen Regelung in § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 ist nicht unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit monatlich pauschal zu zahlen, sondern konkret nach der Zahl der Kurzarbeitsstunden zu berechnen.

Tenor

I. Die Berufungen

-der Klägerin zu 1.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2968/20 -,

-des Klägers zu 2.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2969/20 -,

-des Klägers zu 3.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2965/20 -,

-des Klägers zu 4.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2966/20 -,

-des Klägers zu 5.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2967/20 -,

-des Klägers zu 6.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2986/20 -,

-der Klägerin zu 7.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2987/20 -,

-des Klägers zu 9.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2989/20 -,

-des Klägers zu 10.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2990/20 -,

-des Klägers zu 11.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2992/20 - sowie

-des Klägers zu 12.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2993/20 -

werden zurückgewiesen.

II. Die klagenden Parteien haben ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz jeweils selbst zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben

-die Klägerin zu 1.) zu 8%,

-der Kläger zu 2.) zu 8%,

-der Kläger zu 3.) zu 8%,

-der Kläger zu 4.) zu 8%,

-der Kläger zu 5.) zu 5%,

-der Kläger zu 6.) zu 8%,

-die Klägerin zu 7.) zu 20%,

-der Kläger zu 8.) zu 4%,

-der Kläger zu 9.) zu 7%,

-der Kläger zu 10.) zu 7%,

-der Kläger zu 11.) zu 8% sowie

-der Kläger zu 12.) zu 9% zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

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