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6 Sa 315/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-11-05, 6 Sa 315/21
6 Sa 315/21Arbeitsgericht05.11.2021
Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bzw. der identischen Regelung in § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 ist nicht unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit monatlich pauschal zu zahlen, sondern konkret nach der Zahl der Kurzarbeitsstunden zu berechnen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-05
Aktenzeichen: 6 Sa 315/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1105.6SA315.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 TVG
Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bzw. der identischen Regelung in § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 ist nicht unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit monatlich pauschal zu zahlen, sondern konkret nach der Zahl der Kurzarbeitsstunden zu berechnen.
I. Die Berufungen
-der Klägerin zu 1.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2968/20 -,
-des Klägers zu 2.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2969/20 -,
-des Klägers zu 3.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2965/20 -,
-des Klägers zu 4.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2966/20 -,
-des Klägers zu 5.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - AZ. 5 Ca 2967/20 -,
-des Klägers zu 6.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2986/20 -,
-der Klägerin zu 7.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2987/20 -,
-des Klägers zu 9.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2989/20 -,
-des Klägers zu 10.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2990/20 -,
-des Klägers zu 11.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2992/20 - sowie
-des Klägers zu 12.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2021 - AZ. 7 Ca 2993/20 -
werden zurückgewiesen.
II. Die klagenden Parteien haben ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz jeweils selbst zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben
-die Klägerin zu 1.) zu 8%,
-der Kläger zu 2.) zu 8%,
-der Kläger zu 3.) zu 8%,
-der Kläger zu 4.) zu 8%,
-der Kläger zu 5.) zu 5%,
-der Kläger zu 6.) zu 8%,
-die Klägerin zu 7.) zu 20%,
-der Kläger zu 8.) zu 4%,
-der Kläger zu 9.) zu 7%,
-der Kläger zu 10.) zu 7%,
-der Kläger zu 11.) zu 8% sowie
-der Kläger zu 12.) zu 9% zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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