Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-11-02, 14 Sa 72/21

14 Sa 72/21Arbeitsgericht02.11.2021

Regest

Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 72/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-02

Aktenzeichen: 14 Sa 72/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1102.14SA72.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: Art. 9, 3 GG

Leitsätze

Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Tenor

1)Die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.12.2020 - 1 Ca 1250/20 - wird zurückgewiesen.

2)Die klägerische Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3)Die Revision wird zugelassen.

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