Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-08-24, 14 Sa 190/21

14 Sa 190/21Arbeitsgericht24.08.2021

Regest

Leitsatz: Trotz fehlender Einbettung von Schriftarten kann ein Dokument i.S.d. § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Inhaltsangabe: Das Landesarbeitsgericht hat trotz fehlender Einbettung von Schriften im elektronisch eingereichten Berufungsbegründungsschriftsatz und trotz fehlender Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO die Berufung für zulässig erachtet, da der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Ansicht des Landesarbeitsgericht gleichwohl iSd § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 190/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-24

Aktenzeichen: 14 Sa 190/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0824.14SA190.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: Gesetz: § 130a ZPO; ERVV; ERVB 2019

Leitsätze

Leitsatz: Trotz fehlender Einbettung von Schriftarten kann ein Dokument i.S.d. § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Inhaltsangabe: Das Landesarbeitsgericht hat trotz fehlender Einbettung von Schriften im elektronisch eingereichten Berufungsbegründungsschriftsatz und trotz fehlender Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO die Berufung für zulässig erachtet, da der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Ansicht des Landesarbeitsgericht gleichwohl iSd § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.

Tenor

1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.01.2021 - 2 Ca 804/20 - wird zurückgewiesen.

2)Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3)Die Revision wird nicht zugelassen.

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