Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-08-11, 4 Sa 107/21

4 Sa 107/21Arbeitsgericht11.08.2021

Regest

Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt, aufgrund derer ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrtunternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonsti-gem Overhead durchführt, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldnerin einzustehen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 107/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-11

Aktenzeichen: 4 Sa 107/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0811.4SA107.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 1,10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG; § 613a Abs. 1 BGB

Leitsätze

Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt, aufgrund derer ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrtunternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonsti-gem Overhead durchführt, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldnerin einzustehen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020 - 16 Ca 4609/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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