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4 Sa 106/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-08-11, 4 Sa 106/21
4 Sa 106/21Arbeitsgericht11.08.2021
Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luft-fahrt, aufgrund derer ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrt-unternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonsti-gem Overhead durchführt, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldne-rin einzustehen hat. (Weitgehend Parallelentscheidung zu 4 Sa 107/21 in juris)
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 4 Sa 106/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0811.4SA106.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, EGRL 104/2008 Art 5 Abs 5, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 KSchG, § 102 Abs 1 BetrVG
Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luft-fahrt, aufgrund derer ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrt-unternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonsti-gem Overhead durchführt, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldne-rin einzustehen hat. (Weitgehend Parallelentscheidung zu 4 Sa 107/21 in juris)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2020 - 11 Ca 4090/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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