Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-07-07, 12 Sa 154/21

12 Sa 154/21Arbeitsgericht07.07.2021

Regest

1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Ver-trages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeb-lich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Auf-sicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung. 3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 154/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-07

Aktenzeichen: 12 Sa 154/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0707.12SA154.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 16 GR-Charta EU; Art. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; Art. 3 Abs. 1 LeihArbeitsRL, Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL; Art. 1 Abs. 3 RL 96/71/EG; § 61a Abs. 3 ArbGG, § 67 Abs. 2 ArbGG; § 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG; § 613a Abs. 1 BGB; § 557 HGB; § 520 Abs. 3 ZPO, § 533 ZPO

Leitsätze

  1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Ver-trages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeb-lich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Auf-sicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.

  2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung.

  3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2020 - 12 Ca 4095/20 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.