Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-07-02, 6 Sa 8/19

6 Sa 8/19Arbeitsgericht02.07.2021

Regest

1. Wurde eine Betriebsvereinbarung nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, obwohl es nach der Satzung der Arbeitgeberin - einer in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins organisierten Gewerkschaft - zusätzlich der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden bedurft hätte, so ist sie zunächst schwebend unwirksam. Eine Genehmigung ist selbst nach einem Zeitablauf von neun Jahren möglich, sofern der Betriebsrat der Arbeitgeberin keine Frist gemäß § 177 Abs. 2 S.1 BGB gesetzt hat. Die Genehmigung kann auch stillschweigend durch satzungsgemäße Unterzeichnung einer die ursprüngliche Betriebsvereinbarung in Bezug nehmenden weiteren Betriebsvereinbarung erfolgen. 2. Die Genehmigung der zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses zurück. Dies gilt auch für die durch Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgte Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung, sofern die Arbeitnehmer nicht auf die Fortgeltung der ursprünglichen Unterstützungskassenrichtlinie vertrauen konnten. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann jedenfalls dann nicht entstehen, wenn die Ablösung der ursprünglichen Versorgungsrichtlinie sowohl durch ein an die Beschäftigten gerichtetes Rundschreiben als auch auf Betriebsversammlungen kundgetan wird. Auf die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es dann nicht an. 3. Für eine Gewerkschaft, die als steuerbefreiter Berufsverband nicht mit Gewinnerzielung am Markt tätig ist, gilt das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema mit der Maßgabe, dass es auf der dritten Stufe lediglich sachlicher Gründe bedarf, ohne dass es auf die Proportionalität des Eingriffs ankommt (so bereits BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 -).. Da ein solcher Berufsverband im Wesentlichen auf die Beiträge seiner Mitglieder angewiesen ist, stellt es einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse dar, wenn zum Zeitpunkt der Ablösung einer Versorgungsordnung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Mitgliederzahlen zukünftig deutlich weiter sinken werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die damit verbundene Prognose eines Rückganges der Beitragseinnahmen bis zum Ablösungszeitpunkt noch nicht realisiert hatte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 8/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-02

Aktenzeichen: 6 Sa 8/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0702.6SA8.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 BetrAVG, § 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB § 1 BetrAVG, § 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB § 1 BetrAVG, § 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB § 1 BetrAVG, § 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Wurde eine Betriebsvereinbarung nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, obwohl es nach der Satzung der Arbeitgeberin - einer in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins organisierten Gewerkschaft - zusätzlich der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden bedurft hätte, so ist sie zunächst schwebend unwirksam. Eine Genehmigung ist selbst nach einem Zeitablauf von neun Jahren möglich, sofern der Betriebsrat der Arbeitgeberin keine Frist gemäß § 177 Abs. 2 S.1 BGB gesetzt hat. Die Genehmigung kann auch stillschweigend durch satzungsgemäße Unterzeichnung einer die ursprüngliche Betriebsvereinbarung in Bezug nehmenden weiteren Betriebsvereinbarung erfolgen.

  2. Die Genehmigung der zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses zurück. Dies gilt auch für die durch Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgte Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung, sofern die Arbeitnehmer nicht auf die Fortgeltung der ursprünglichen Unterstützungskassenrichtlinie vertrauen konnten. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann jedenfalls dann nicht entstehen, wenn die Ablösung der ursprünglichen Versorgungsrichtlinie sowohl durch ein an die Beschäftigten gerichtetes Rundschreiben als auch auf Betriebsversammlungen kundgetan wird. Auf die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es dann nicht an.

  3. Für eine Gewerkschaft, die als steuerbefreiter Berufsverband nicht mit Gewinnerzielung am Markt tätig ist, gilt das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema mit der Maßgabe, dass es auf der dritten Stufe lediglich sachlicher Gründe bedarf, ohne dass es auf die Proportionalität des Eingriffs ankommt (so bereits BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 -).. Da ein solcher Berufsverband im Wesentlichen auf die Beiträge seiner Mitglieder angewiesen ist, stellt es einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse dar, wenn zum Zeitpunkt der Ablösung einer Versorgungsordnung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Mitgliederzahlen zukünftig deutlich weiter sinken werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die damit verbundene Prognose eines Rückganges der Beitragseinnahmen bis zum Ablösungszeitpunkt noch nicht realisiert hatte.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2018 - AZ: 14 Ca 2738/18 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.