Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-05-28, 6 Sa 51/21

6 Sa 51/21Arbeitsgericht28.05.2021

Regest

Untereinheiten der in dem Tätigkeitsbeispiel zur Gehaltsgruppe VI b) des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel NRW beispielhaft aufgeführten Abteilungen bzw. Sachbereichen sind keine Abteilungen im Sinne dieser Tarifnorm. Dementsprechend fällt die Leiterin des im Wesentlichen den Kassenbereich umfassenden "Checkout" eines Selbstbedienungs-Großmarktes nicht in dieses Tätigkeitsbeispiel. Der Checkout ist nur eine Untereinheit des im Tätigkeitsbeispiel explizit aufgeführten "Verkaufs".

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 51/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-28

Aktenzeichen: 6 Sa 51/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0528.6SA51.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 TVG

Leitsätze

Untereinheiten der in dem Tätigkeitsbeispiel zur Gehaltsgruppe VI b) des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel NRW beispielhaft aufgeführten Abteilungen bzw. Sachbereichen sind keine Abteilungen im Sinne dieser Tarifnorm. Dementsprechend fällt die Leiterin des im Wesentlichen den Kassenbereich umfassenden "Checkout" eines Selbstbedienungs-Großmarktes nicht in dieses Tätigkeitsbeispiel. Der Checkout ist nur eine Untereinheit des im Tätigkeitsbeispiel explizit aufgeführten "Verkaufs".

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.12.2020 - AZ.: 2 Ca 53/20 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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