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11 Sa 490/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-04-15, 11 Sa 490/20
11 Sa 490/20Arbeitsgericht15.04.2021
1. Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung über seine Bevollmächtigung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat sowie nach Treu und Glauben vertrauen durfte. 2. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam - mit der Folge normativer Bindung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) - abschließen (aA: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).
Entscheidungsdatum: 2021-04-15
Aktenzeichen: 11 Sa 490/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0415.11SA490.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 33 BetrVG, § 167 BGB, §§ 77 Abs. 3 und 4, 87 Abs. 1 BetrVG
Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung über seine Bevollmächtigung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat sowie nach Treu und Glauben vertrauen durfte.
Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam - mit der Folge normativer Bindung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) - abschließen (aA: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).
I.Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2019 - Az. 6 Ca 1138/18 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
III.Die Revision wird zugelassen.
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