Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-03-11, 4 Ta 64/21

4 Ta 64/21Arbeitsgericht11.03.2021

Regest

Gegen die Ablehnung einer beantragten Rubrumsberichtigung im laufenden Verfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Sie weist nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSv. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurück. Es geht um die allein vom Gericht der Hauptsache von Amts wegen zu beurteilende Frage, welche Partei beklagt ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 64/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-11

Aktenzeichen: 4 Ta 64/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0311.4TA64.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 268, 319, 567 ZPO, § 4 KSchG, § 21 GKG

Leitsätze

Gegen die Ablehnung einer beantragten Rubrumsberichtigung im laufenden Verfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Sie weist nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSv. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurück. Es geht um die allein vom Gericht der Hauptsache von Amts wegen zu beurteilende Frage, welche Partei beklagt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.02.2021 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

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