Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-02-20, 12 TaBV 38/20

12 TaBV 38/20Arbeitsgericht20.02.2021

Regest

1. Bei der Tätigkeit der Durchführung der Aktivierungs- und Betreuungstätigkeiten einer Alltagsbegleiterin handelt es sich nicht um eine einfache Tätigkeit i.S.d. der EG 2 der Entgelt-ordnung des TVöD-B/VKA. 2. Die Arbeitgeberin kann trotz bereits erteilter Zustimmung und trotz unveränderter Tätig-keit und unverändertem Entgeltschema die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin erneut zum Gegenstand eines Zustimmungsersuchens i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG machen. Dies gilt jeden-falls dann, wenn eine Maßnahme i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben ist, die Anlass geben kann, die Eingruppierung erneut zu überprüfen, wie z.B. die unbefristete Fortführungen eines bislang befristeten Arbeitsverhältnisses.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 38/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-20

Aktenzeichen: 12 TaBV 38/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0220.12TABV38.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 99 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG; § 12 Abs. 1 TVöD-B/VKA; Entgeltordnung des TVöD-B/VKA; TV-AWO NRW; § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Betreuungskräfte-RL, § 4 Abs. 3 Be-treuungskräfte-RL

Leitsätze

  1. Bei der Tätigkeit der Durchführung der Aktivierungs- und Betreuungstätigkeiten einer Alltagsbegleiterin handelt es sich nicht um eine einfache Tätigkeit i.S.d. der EG 2 der Entgelt-ordnung des TVöD-B/VKA.

  2. Die Arbeitgeberin kann trotz bereits erteilter Zustimmung und trotz unveränderter Tätig-keit und unverändertem Entgeltschema die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin erneut zum Gegenstand eines Zustimmungsersuchens i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG machen. Dies gilt jeden-falls dann, wenn eine Maßnahme i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben ist, die Anlass geben kann, die Eingruppierung erneut zu überprüfen, wie z.B. die unbefristete Fortführungen eines bislang befristeten Arbeitsverhältnisses.

Tenor

1.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.05.2020 - 2 BV 82/19 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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