Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-01-25, 9 Sa 536/20

9 Sa 536/20Arbeitsgericht25.01.2021

Regest

1. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinha-ber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getreten war. Diese Transformation des bisherigen Tarifregimes findet seine Grenzen, wenn Bezugnahmeklauseln auf einen Tarifvertrag vereinbart worden sind. 2. Für die Frage der Reichweite einer Bezugnahmeklausel ist deren Auslegung entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Klausel als Tarifwechselklausel verstanden werden kann. Denn die Rechtsfolge eines Tarifwechsels kann zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags ausdrück-lich vereinbart werden. Die Vertragsparteien bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der jeweiligen In Bezugnahme. Sie können für den Fall einer durch einen Verbands-wechsel geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers die Gleichstellung des Arbeitnehmers auf der Grundlage des dann einschlägigen Tarifvertrages sicherstellen. 3. Mit der Formulierung "die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge" wird dyna-misch auf die für den jeweiligen Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG normativ gelten-den Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Es handelt sich um eine große dy-namische Bezugnahmeklausel.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 536/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-25

Aktenzeichen: 9 Sa 536/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0125.9SA536.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: Entgelttraifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG, § 613a Abs. 1 BGB, § 324 UmwG

Leitsätze

  1. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinha-ber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getreten war. Diese Transformation des bisherigen Tarifregimes findet seine Grenzen, wenn Bezugnahmeklauseln auf einen Tarifvertrag vereinbart worden sind.

  2. Für die Frage der Reichweite einer Bezugnahmeklausel ist deren Auslegung entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Klausel als Tarifwechselklausel verstanden werden kann. Denn die Rechtsfolge eines Tarifwechsels kann zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags ausdrück-lich vereinbart werden. Die Vertragsparteien bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der jeweiligen In Bezugnahme. Sie können für den Fall einer durch einen Verbands-wechsel geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers die Gleichstellung des Arbeitnehmers auf der Grundlage des dann einschlägigen Tarifvertrages sicherstellen.

  3. Mit der Formulierung "die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge" wird dyna-misch auf die für den jeweiligen Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG normativ gelten-den Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Es handelt sich um eine große dy-namische Bezugnahmeklausel.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2020, Aktenzeichen 3 Ca 331/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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