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4 Ta 401/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-01-25, 4 Ta 401/20
4 Ta 401/20Arbeitsgericht25.01.2021
1. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann im Rechtsstreit idR nicht eingeschränkt werden auf die isolierte Feststellung, dass diese Kündigung ein "möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet hat" (sog. "Ausklammerung"). Dies entspräche weder dem allein vom Kläger zu bestimmenden Klageziel noch ließe es sich im Wege eines zulässigen Teilurteils (§ 301 ZPO) herstellen noch bestünde für ein solches hypotheti-sches Gutachten ein Rechtsschutzbedürfnis (Abgrenzung zu BAG 22.11.2012 - 2 AZR 732/11, juris, Rn. 20). 2. In Bestandsschutzsachen iSv. § 61a Abs. 1 ArbGG kommt eine Aussetzung idR erst in Betracht, wenn der über die Aussetzung nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG allein entscheidende Vorsitzende aufgrund vorläufiger Einschät-zung positiv von der tatsächlichen und nicht nur möglichen Vorgreiflichkeit iSv. § 148 ZPO ausgeht. Diese Einschätzung kann idR nicht erfolgen, bevor dem kün-digenden Beklagten Gelegenheit zur Begründung der Kündigung und dem ge-kündigten Kläger zur Erwiderung gegeben wurde. 3. Zur Ermessensabwägung nach § 148 ZPO im Einzelfall.
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 4 Ta 401/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0125.4TA401.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 148, 252, 580 Nr. 6 ZPO; §§ 4, 13 KSchG; §§ 9 Abs. 5, 61a ArbGG
Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann im Rechtsstreit idR nicht eingeschränkt werden auf die isolierte Feststellung, dass diese Kündigung ein "möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet hat" (sog. "Ausklammerung"). Dies entspräche weder dem allein vom Kläger zu bestimmenden Klageziel noch ließe es sich im Wege eines zulässigen Teilurteils (§ 301 ZPO) herstellen noch bestünde für ein solches hypotheti-sches Gutachten ein Rechtsschutzbedürfnis (Abgrenzung zu BAG 22.11.2012 - 2 AZR 732/11, juris, Rn. 20).
In Bestandsschutzsachen iSv. § 61a Abs. 1 ArbGG kommt eine Aussetzung idR erst in Betracht, wenn der über die Aussetzung nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG allein entscheidende Vorsitzende aufgrund vorläufiger Einschät-zung positiv von der tatsächlichen und nicht nur möglichen Vorgreiflichkeit iSv. § 148 ZPO ausgeht. Diese Einschätzung kann idR nicht erfolgen, bevor dem kün-digenden Beklagten Gelegenheit zur Begründung der Kündigung und dem ge-kündigten Kläger zur Erwiderung gegeben wurde.
Zur Ermessensabwägung nach § 148 ZPO im Einzelfall.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.10.2020 - 3 Ca 5253/20 - aufgehoben.
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