Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-01-12, 3 Sa 393/20

3 Sa 393/20Arbeitsgericht12.01.2021

Regest

1.Die Anwendung der Regelung des § 10 Ziffer 1 Satz 2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 20.06.2000 in der Fassung vom 06.03.2013 in der Weise, dass der Abfindungsanspruch des über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit vor dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente ausscheidenden Arbeitnehmers deshalb geringer ausfällt, weil er 24 Monate früher als ein vergleichbarer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 236a SGB VI (ungeminderte) Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen kann, begründet eine ungerechtfertigte mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung. 2.Rechtsfolge dieser mittelbaren Benachteiligung ist eine Anpassung nach oben in der Weise, dass die Tarifregelung so anzuwenden ist, wie sie für einen vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer gelten würde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 393/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 3 Sa 393/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0112.3SA393.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 1, 3 Abs. 2,7,10 Satz 3 Nr. 6 AGG; §§ 236, 236a SGB VI

Leitsätze

1.Die Anwendung der Regelung des § 10 Ziffer 1 Satz 2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 20.06.2000 in der Fassung vom 06.03.2013 in der Weise, dass der Abfindungsanspruch des über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit vor dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente ausscheidenden Arbeitnehmers deshalb geringer ausfällt, weil er 24 Monate früher als ein vergleichbarer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 236a SGB VI (ungeminderte) Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen kann, begründet eine ungerechtfertigte mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung.

2.Rechtsfolge dieser mittelbaren Benachteiligung ist eine Anpassung nach oben in der Weise, dass die Tarifregelung so anzuwenden ist, wie sie für einen vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer gelten würde.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.06.2020 - Az.: 1 Ca 250/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.757,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen.

II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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