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8 Sa 342/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-12-15, 8 Sa 342/20
8 Sa 342/20Arbeitsgericht15.12.2020
Die Angleichungszulage für Lehrkräfte ist innerhalb der Frist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L zu beantragen. Dieses Antragserfordernis verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsdatum: 2020-12-15
Aktenzeichen: 8 Sa 342/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1215.8SA342.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: -
Die Angleichungszulage für Lehrkräfte ist innerhalb der Frist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L zu beantragen. Dieses Antragserfordernis verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1.Die Berufungen des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.05.2020 - Az. 2 Ca 2552/19, der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2020 - Az. 6 Ca 2744/19, des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2762/19 und der Klägerin zu 4) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2743/19 werden zurückgewiesen.
2.Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtsstreits jeweils selbst. Die sonstigen Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 48 %, die Klägerin zu 2) zu 11 %, der Kläger zu 3) zu 22,5 % und die Klägerin zu 4) zu 18,5 %.
3.Die Revision wird für alle Kläger zugelassen.
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