Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-12-09, 12 Sa 554/20

12 Sa 554/20Arbeitsgericht09.12.2020

Regest

1. Berufungsbegründungsfrist: Zum Gegenbeweis des in einem Empfangsbekenntnis ange-gebenen Zustelldatums des erstinstanzlichen Urteils 2. Der Arbeitgeber muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten bEM er-neut ein bEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM in-nerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines bEM ist dabei der Tag "Null" für einen neuen Re-ferenzzeitraum von einem Jahr. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entneh-men. 3. Zu den Auswirkungen eines entgegen der rechtlichen Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht erneut durchgeführten bEM auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 554/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-09

Aktenzeichen: 12 Sa 554/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1209.12SA554.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 66 Abs. 1 ArbGG; § 1 Abs. 1, 2 KSchG; § 42 SGB IX, § 152 Abs. 1 SGB IX, § 167 Abs. 2 SGB IX, § 168 SGB IX, § 173 Abs. 3 SGB IX; § 286 Abs. 1 ZPO, § 294 ZPO, § 416 ZPO, § 418 Abs. 1 ZPO, § 519 Abs. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Berufungsbegründungsfrist: Zum Gegenbeweis des in einem Empfangsbekenntnis ange-gebenen Zustelldatums des erstinstanzlichen Urteils

  2. Der Arbeitgeber muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten bEM er-neut ein bEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM in-nerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines bEM ist dabei der Tag "Null" für einen neuen Re-ferenzzeitraum von einem Jahr. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entneh-men.

  3. Zu den Auswirkungen eines entgegen der rechtlichen Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht erneut durchgeführten bEM auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2020 - 5 Ca 1108/20 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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