Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-11-18, 4 Sa 397/20

4 Sa 397/20Arbeitsgericht18.11.2020

Regest

1. Bei nicht ordnungsgemäßer, aber die "grundlegenden Informationen" enthaltender Un-terrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 5 BGB führt nach der Rechtsprechung des BAG dessen widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts (zuletzt etwa BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris). 2. Ein tarifvertraglich vereinbartes Rückkehrrecht zum Veräußerer für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Erwerbers innenhalb von ca. 5 Jahren führt weder zu einem späteren Beginn noch zu einer Verlängerung dieser regelmäßigen Verwirkungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 397/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-18

Aktenzeichen: 4 Sa 397/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1118.4SA397.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 613a Abs. 5 BGB

Leitsätze

  1. Bei nicht ordnungsgemäßer, aber die "grundlegenden Informationen" enthaltender Un-terrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 5 BGB führt nach der Rechtsprechung des BAG dessen widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts (zuletzt etwa BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris).

  2. Ein tarifvertraglich vereinbartes Rückkehrrecht zum Veräußerer für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Erwerbers innenhalb von ca. 5 Jahren führt weder zu einem späteren Beginn noch zu einer Verlängerung dieser regelmäßigen Verwirkungsfrist

Tenor

| I. | Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 13. gegen die Urteile des ArbeitsgerichtsEssen

  • vom 08.06.2020 - 6 Ca 173/20 - (Kläger zu 1.),

  • vom 08.06.2020 - 6 Ca 236/20 - (Klägerin zu 2.),

  • vom 08.06.2020 - 6 Ca 198/20 - (Klägerin zu 3.),

  • vom 17.06.2020 - 5 Ca 172/20 - (Kläger zu 4.),

  • vom 17.06.2020 - 5 Ca 235/20 - (Klägerin zu 5.),

  • vom 18.06.2020 - 1 Ca 256/20 - (Klägerin zu 6.),

  • vom 18.06.2020 - 1 Ca 194/20 - (Klägerin zu 7.),

  • vom 18.06.2020 - 1 Ca 237/20 - (Klägerin zu 8.),

  • vom 17.06.2020 - 5 Ca 197/20 - (Klägerin zu 9.),

  • vom 18.06.2020 - 1 Ca 967/20 - (Klägerin zu 10.),

  • vom 23.06.2020 - 2 Ca 195/20 - (Klägerin zu 11.),

  • vom 11.09.2020 - 4 Ca 196/20 - (Klägerin zu 12.) und

  • vom 11.09.2020 - 4 Ca 171/20 - (Klägerin zu 13.)

werden zurückgewiesen. | | --- | --- | | II. | Die Klageparteien zu 1. bis 13. tragen ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben

  • der Kläger zu 1. zu 9 %,

  • die Klägerin zu 2. zu 6 %,

  • die Klägerin zu 3. zu 6 %,

  • der Kläger zu 4. zu 10 %,

  • die Klägerin zu 5. zu 7 %,

  • die Klägerin zu 6. zu 9 %,

  • die Klägerin zu 7. zu 8 %,

  • die Klägerin zu 8. zu 3 %,

  • die Klägerin zu 9. zu 8 %,

  • die Klägerin zu 10. zu 15 %,

  • die Klägerin zu 11. zu 3 %,

  • die Klägerin zu 12. zu 8 % und

  • die Klägerin zu 13. zu 8 %.

zu tragen. | | III. | Die Revision wird zugelassen. |

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