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6 TaBV 52/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-11-13, 6 TaBV 52/20
6 TaBV 52/20Arbeitsgericht13.11.2020
Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine große Station i.S.d. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K-VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind (wie BAG v. 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 -). Beschäftigte im Sinne der Tarifnorm sind Arbeitnehmer und Beamte, nicht aber Auszubildende, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Praktikanten. Auch Springer bzw. Vertretungskräfte, die lediglich vorübergehend ausfallende Stammkräfte ersetzen, sind bei der Beschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 6 TaBV 52/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1113.6TABV52.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 TVöD-K-VKA, § 12 TVöD-K-VKA, Anl.1 Vorbem. 9 TVöD-K-VKA, Anl. 1 Teil B Ab-schn. XI Nr 2 Vorbem. 1 TVöD, Anl. 1 Teil B Abschn XI Nr. 2 Entgeltgruppe P13 TVöD
Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine große Station i.S.d. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K-VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind (wie BAG v. 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 -). Beschäftigte im Sinne der Tarifnorm sind Arbeitnehmer und Beamte, nicht aber Auszubildende, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Praktikanten. Auch Springer bzw. Vertretungskräfte, die lediglich vorübergehend ausfallende Stammkräfte ersetzen, sind bei der Beschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen.
I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.12.2019 - 6 BV 59/19 - teilweise abgeändert.
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Umgruppierung des Mitarbeiters B. C. rückwirkend zum 01.08.2017 in die Entgeltgruppe P 12 TVöD-K-VKA wird ersetzt.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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