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6 Sa 140/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-11-06, 6 Sa 140/20
6 Sa 140/20Arbeitsgericht06.11.2020
In einem Tarifvertrag darf für Nachtschichtarbeit ein niedrigerer Zuschlag vereinbart werden als für sonstige Nachtarbeit, sofern die Nachtarbeit außerhalb einer Schicht regelmäßig vermeidbar ist. Hinsichtlich der Beurteilung, ob Nachtarbeit vermeidbar ist, wenn man sie noch teurer macht, steht den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf ihre Sach- und Branchenkenntnis eine Einschätzungsprärogative zu.
Entscheidungsdatum: 2020-11-06
Aktenzeichen: 6 Sa 140/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1106.6SA140.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, § 1 TVG, § 6 ArbZG
In einem Tarifvertrag darf für Nachtschichtarbeit ein niedrigerer Zuschlag vereinbart werden als für sonstige Nachtarbeit, sofern die Nachtarbeit außerhalb einer Schicht regelmäßig vermeidbar ist. Hinsichtlich der Beurteilung, ob Nachtarbeit vermeidbar ist, wenn man sie noch teurer macht, steht den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf ihre Sach- und Branchenkenntnis eine Einschätzungsprärogative zu.
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.01.2020 - Az.: 1 Ca 2526/19 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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