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12 SaGa 15/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-10-07, 12 SaGa 15/20
12 SaGa 15/20Arbeitsgericht07.10.2020
Wird der gegenüber dem Arbeitnehmer erhobene Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht in der Betriebsöffentlichkeit grob übertrieben und inhaltlich falsch dargestellt - Vorwurf der Fälschung aller Kundendaten, von denen ca. 10.000 existieren, wenn "nur" 107 Fälschungen behauptet werden - kann der Arbeitnehmer die Unterlassung genau dieser Äußerung, d.h. der Fälschung aller Kundendaten, in der Betriebsöffentlichkeit verlangen.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 12 SaGa 15/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1007.12SAGA15.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO
Wird der gegenüber dem Arbeitnehmer erhobene Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht in der Betriebsöffentlichkeit grob übertrieben und inhaltlich falsch dargestellt - Vorwurf der Fälschung aller Kundendaten, von denen ca. 10.000 existieren, wenn "nur" 107 Fälschungen behauptet werden - kann der Arbeitnehmer die Unterlassung genau dieser Äußerung, d.h. der Fälschung aller Kundendaten, in der Betriebsöffentlichkeit verlangen.
a)der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - diese zu vollziehen an dem ständigen Vertreter Q. L. - zu unterlassen, gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer eigenen Filialen zu behaupten, dass alle in der Filiale der Verfügungsbeklagten zu 1) in E. erfassten Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien, ausgenommen Äußerungen in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 2655/20 und etwaigen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren und
b) dem Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Filialen der Verfügungsbeklagten zu 1) zu behaupten, dass alle in der Filiale der Verfügungsbeklagten zu 1) in E. erfassten Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien, ausgenommen Äußerungen in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 2655/20 und etwaigen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren.
3.Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und der ersten Instanz werden dem Verfügungskläger zu 50 % und den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zu jeweils 25% auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst.
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