projekte
4 Ta 200/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-07-02, 4 Ta 200/20
4 Ta 200/20Arbeitsgericht02.07.2020
Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie gem. § 114 ArbGG (ebenso § 211 SGG) ist nicht anfechtbar.
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 4 Ta 200/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0702.4TA200.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 114 ArbGG, §§ 128 a, 567 ZPO; §§ 110a, 211 SGG
Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie gem. § 114 ArbGG (ebenso § 211 SGG) ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 - 9 Ca 3273/20 - wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.