Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-23, 3 TaBV 65/19

3 TaBV 65/19Arbeitsgericht23.06.2020

Regest

1.Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Regelung einer unternehmensweit einheitlichen, elektronischen Personalaktenführung fällt in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2.Die Regelung eines permanenten und uneingeschränkten Einsichtsrechts in die elektronisch geführten Personalakten der Arbeitnehmer für die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Denn mit einer solchen Regelung wird unverhältnismäßig und damit unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 65/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 3 TaBV 65/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0623.3TABV65.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Art. 1,2 GG; § 75 Abs. 2 BetrVG; §§ 50 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 80, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Leitsätze

1.Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Regelung einer unternehmensweit einheitlichen, elektronischen Personalaktenführung fällt in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2.Die Regelung eines permanenten und uneingeschränkten Einsichtsrechts in die elektronisch geführten Personalakten der Arbeitnehmer für die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Denn mit einer solchen Regelung wird unverhältnismäßig und damit unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen.

Tenor

I.Die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2019 - Az.: 16 BV 114/18 - wird zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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