Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-26, 2 Ta 84/20

2 Ta 84/20Arbeitsgericht26.05.2020

Regest

Auch im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe werden nach Fristablauf im Be-schwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 84/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 2 Ta 84/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0526.2TA84.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Auch im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe werden nach Fristablauf im Be-schwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebe-schluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2018 - 15 Ca 5147/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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