Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-20, 12 Sa 721/19

12 Sa 721/19Arbeitsgericht20.05.2020

Regest

Stellt eine Beschäftigte keinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, verbleibt sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT ergibt. Die Tarifvertragsparteien verstoßen mit dieser tariflichen Regelung auch betreffend die Entgeltgruppe an sich nicht ge-gen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 721/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 12 Sa 721/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0520.12SA721.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 256 Abs. 1 ZPO; §§ 22 BAT, § 23 BAT; § 17 Abs. 1 TV-L, § 37 Abs. 1 TV-L; § 8 Absätze 1, 3 TVÜ-Länder, § 29a Absätze 3, 4 TVÜ-Länder; § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund

Leitsätze

Stellt eine Beschäftigte keinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, verbleibt sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT ergibt. Die Tarifvertragsparteien verstoßen mit dieser tariflichen Regelung auch betreffend die Entgeltgruppe an sich nicht ge-gen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.10.2019 - 1 Ca 1758/19 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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