Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-04-29, 7 Sa 398/19

7 Sa 398/19Arbeitsgericht29.04.2020

Regest

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs Bundespolizeiaktennachweis/Informationssystem der Polizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne Weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 2 Sa 1571/16).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 398/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: 7 Sa 398/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0429.7SA398.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 12 GTVöD-Bund, EG7, 8, 9a TV EntgO Bund

Leitsätze

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs Bundespolizeiaktennachweis/Informationssystem der Polizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne Weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 2 Sa 1571/16).

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019, 1 Ca 2065/18 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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