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7 Sa 397/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-04-29, 7 Sa 397/19
7 Sa 397/19Arbeitsgericht29.04.2020
Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs Bundespolizeiaktennachweis/Informationssystem der Polizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne Weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 2 Sa 1571/16).
Entscheidungsdatum: 2020-04-29
Aktenzeichen: 7 Sa 397/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0429.7SA397.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 12 TVöD-Bund, EG7, 8, 9a TV EntgO Bund
Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs Bundespolizeiaktennachweis/Informationssystem der Polizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne Weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 2 Sa 1571/16).
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019, 1 Ca 2055/18 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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