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12 Sa 540/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-04-29, 12 Sa 540/19
12 Sa 540/19Arbeitsgericht29.04.2020
1. Der an einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag gebundene Arbeitgeber kann nicht im Wege der negativen Feststellungsklage klären lassen, ob dieser unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag die Geltung bestimmter Bestimmungen des Flächentarifvertrags ausschließt. Es liegen bezogen auf den Antrag des Einzelarbeitgebers weder die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO noch diejenigen des § 9 TVG vor. Zulässig ist hingegen der negative Feststellungsantrag des Arbeitgeberverbandes, der den unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag abgeschlossen hat. 2. Eine große tarifliche Anerkennungsklausel, wonach auch alle "neuen" Tarifverträge und Bestimmungen der Fläche zur Anwendung kommen, ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien des unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags und diejenigen des in Rede stehenden Flächentarifvertrags identisch sind. Erfasst werden von der Bezugnahme dann auch neue Arten und Formen der Regelungen von Arbeitsbedingungen, d.h. hier das tarifliche Zusatzgeld gemäß dem TV T-ZUG in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen. 3. Zur rechtlichen Einordnung des tariflichen Zusatzgeldes gemäß dem TV T-ZUG in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-29
Aktenzeichen: 12 Sa 540/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0429.12SA540.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 9 TVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 533 ZPO
Der an einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag gebundene Arbeitgeber kann nicht im Wege der negativen Feststellungsklage klären lassen, ob dieser unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag die Geltung bestimmter Bestimmungen des Flächentarifvertrags ausschließt. Es liegen bezogen auf den Antrag des Einzelarbeitgebers weder die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO noch diejenigen des § 9 TVG vor. Zulässig ist hingegen der negative Feststellungsantrag des Arbeitgeberverbandes, der den unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag abgeschlossen hat.
Eine große tarifliche Anerkennungsklausel, wonach auch alle "neuen" Tarifverträge und Bestimmungen der Fläche zur Anwendung kommen, ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien des unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags und diejenigen des in Rede stehenden Flächentarifvertrags identisch sind. Erfasst werden von der Bezugnahme dann auch neue Arten und Formen der Regelungen von Arbeitsbedingungen, d.h. hier das tarifliche Zusatzgeld gemäß dem TV T-ZUG in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen.
Zur rechtlichen Einordnung des tariflichen Zusatzgeldes gemäß dem TV T-ZUG in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen.
Die Berufungen der Klägerin und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.07.2019 - 14 Ca 1632/19 - werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin und dem Kläger je zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Kläger jeweils selbst.
Die Revision wird zugelassen.
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