Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-04-28, 8 Sa 403/19

8 Sa 403/19Arbeitsgericht28.04.2020

Regest

Die einseitige Rücknahme eines arbeitnehmerischen Teilzeitverlangens im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 403/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-28

Aktenzeichen: 8 Sa 403/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0428.8SA403.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 8 Abs. 5 TzBfG, § 147 BGB

Leitsätze

Die einseitige Rücknahme eines arbeitnehmerischen Teilzeitverlangens im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.05.2019 - Az.: 2 Ca 1159/18 lev - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie noch anhängig ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 63 %, die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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