Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-03-11, 12 Sa 186/19

12 Sa 186/19Arbeitsgericht11.03.2020

Regest

1. Fordert eine Krankenkasse aufgrund des Bezugs von Krankengeld bei einem Medizini-schen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme zu dessen Arbeits-unfähigkeit an, so darf der MDK, auch wenn es sich um den Arbeitgeber des Mitgliedes han-delt, ein schriftliches Gutachten durch eine bei ihr angestellte Ärztin erstellen. 2. Die Ärztin darf zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme den behandelnden Arzt des Mitglieds telefonisch und ohne dessen vorherige Zustimmung um Auskunft ersuchen. 3. Zu den Anforderungen an den Datenschutz, welche sich aus Art. 6, 9 DSGVO in einem solchen Fall bezogen auf die Aspekte aus dem ersten und zweiten Leitsatz und für die Spei-cherung der gutachtlichen Stellungnahme ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 186/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-11

Aktenzeichen: 12 Sa 186/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0311.12SA186.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 4 Nummern 2, 15 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Absätze 1, 3 und 4 DSGVO, Art. 9 Absätze 1, 2, 3 und 4 DSGVO, Art. 79 Abs. 2 DSGVO, Art. 82 Absätze 1, 6 DSGVO; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB; § 22 Abs. 2 BDSG; § 17a Abs. 5 GVG; § 35 Absätze 1 und 2 SGB I; § 275 Absätze 1 und 1a SGB V, § 276 Abs. 2 SGB V, § 278 Abs. 1 SGB V; § 67 Abs. 2 SGB X, § 67a Absätze 1 und 2 SGB X, § 100 Abs. 1 SGB X; § 203 Abs. 1 StGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 533 ZPO

Leitsätze

  1. Fordert eine Krankenkasse aufgrund des Bezugs von Krankengeld bei einem Medizini-schen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme zu dessen Arbeits-unfähigkeit an, so darf der MDK, auch wenn es sich um den Arbeitgeber des Mitgliedes han-delt, ein schriftliches Gutachten durch eine bei ihr angestellte Ärztin erstellen.

  2. Die Ärztin darf zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme den behandelnden Arzt des Mitglieds telefonisch und ohne dessen vorherige Zustimmung um Auskunft ersuchen.

  3. Zu den Anforderungen an den Datenschutz, welche sich aus Art. 6, 9 DSGVO in einem solchen Fall bezogen auf die Aspekte aus dem ersten und zweiten Leitsatz und für die Spei-cherung der gutachtlichen Stellungnahme ergeben.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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