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10 Sa 180/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-02-02, 10 Sa 180/19
10 Sa 180/19Arbeitsgericht02.02.2020
1. Kommt der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, die ihn bei einem richtli-nienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG treffen, so tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 15 ff., juris). 2. Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten auch in den Folgejahren nicht nach, kann er die Erfüllung des über die Jahre kumulierten Urlaubsanspruchs nicht unter Be-rufung auf den Eintritt der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern.
Entscheidungsdatum: 2020-02-02
Aktenzeichen: 10 Sa 180/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0202.10SA180.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 194 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 214 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG
Kommt der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, die ihn bei einem richtli-nienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG treffen, so tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 15 ff., juris).
Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten auch in den Folgejahren nicht nach, kann er die Erfüllung des über die Jahre kumulierten Urlaubsanspruchs nicht unter Be-rufung auf den Eintritt der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern.
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.02.2019 - 3 Ca 155/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die unter Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen € 548,71 brutto hinaus weitere € 17.376,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.
III.Die Revision wird zugelassen.
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