Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-01-28, 8 Sa 399/19

8 Sa 399/19Arbeitsgericht28.01.2020

Regest

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs "BAN/INPOL" (Bundespolizeiaktennachweis/ Informationssystem der Polizei) der Bundespolizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9 a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG vom 25.10.2017 - 2 Sa 1571/16).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 399/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: 8 Sa 399/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0128.8SA399.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 12 TVöD-Bund, EG 7, 8, 9a TV EntgO Bund

Leitsätze

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs "BAN/INPOL" (Bundespolizeiaktennachweis/ Informationssystem der Polizei) der Bundespolizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9 a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG vom 25.10.2017 - 2 Sa 1571/16).

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019 - Az. 1 Ca 2066/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Die Revision wird zugelassen.

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