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8 Sa 399/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-01-28, 8 Sa 399/19
8 Sa 399/19Arbeitsgericht28.01.2020
Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs "BAN/INPOL" (Bundespolizeiaktennachweis/ Informationssystem der Polizei) der Bundespolizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9 a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG vom 25.10.2017 - 2 Sa 1571/16).
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 8 Sa 399/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0128.8SA399.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 12 TVöD-Bund, EG 7, 8, 9a TV EntgO Bund
Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs "BAN/INPOL" (Bundespolizeiaktennachweis/ Informationssystem der Polizei) der Bundespolizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9 a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG vom 25.10.2017 - 2 Sa 1571/16).
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019 - Az. 1 Ca 2066/18 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
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