Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-01-21, 5 Sa 463/19

5 Sa 463/19Arbeitsgericht21.01.2020

Regest

1. Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von drei Jahren. 2. Auch wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nachkommt, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinzuweisen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht bis zur Verkündung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 29.11.2017 - C 214/16 - bzw. 06.11.2018 - C 684/16 -.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 463/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 5 Sa 463/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0121.5SA463.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

  1. Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von drei Jahren.

  2. Auch wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nachkommt, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinzuweisen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht bis zur Verkündung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 29.11.2017 - C 214/16 - bzw. 06.11.2018 - C 684/16 -.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.06.2019 - Az.: 5 Ca 3087/18 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird zugelassen.

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