Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-01-10, 6 Sa 360/18

6 Sa 360/18Arbeitsgericht10.01.2020

Regest

Damit der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO feststellbar ist, muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Lockerungen von diesem Erfordernis geboten, etwa dann, wenn der Gegenstand, auf den sich ein Unterlassungsanspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden kann. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 360/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-10

Aktenzeichen: 6 Sa 360/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0110.6SA360.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 17 Abs. 1 UWG a.F.

Leitsätze

Damit der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO feststellbar ist, muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Lockerungen von diesem Erfordernis geboten, etwa dann, wenn der Gegenstand, auf den sich ein Unterlassungsanspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden kann. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden.

Tenor

A. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2018 - AZ: 12 Ca 5385/17 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen,

die Unterlagen entsprechend den Anlagen HL 13 (neu), HL 14 (neu), HL 15, HL 16, HL 17, HL 19 (neu), HL 22, HL 23, HL 24, HL 25, HL 28, HL 29a (neu), HL 29b, HL 35, HL 37, HL 40, HL 44, HL 45 und HL 46, unabhängig von der Sprachfassung und unabhängig von etwaigen Schwärzungen ganz oder teilweise Dritten elektronisch, in Papierform oder in sonstiger Weise mitzuteilen und/oder zugänglich zu machen und/oder selbst oder durch Dritte zu verwerten;

2.elektronische Kopien auf E-Mail-Servern, sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten vollständig zu vernichten und die Klägerin über jedwede Vernichtungsaktion zu unterrichten.

II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 10% und der Beklagte zu 90% zu tragen.

C. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

D. Die Revision wird nicht zugelassen.

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